
Beide Parteien zogen das Urteil weiter ans Bundesgericht: Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte weiterhin eine Verurteilung wegen Vorsatzes, während der Käufer auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum plädierte. Er habe nicht gewusst, dass das Messer in der Schweiz illegal sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und widersprach auch dem Käufer. Zwar habe er nicht vorsätzlich gehandelt, der Irrtum wäre jedoch leicht vermeidbar gewesen. Bereits eine kurze Internetrecherche hätte gezeigt, dass das Messer rechtliche Probleme mit sich bringt.

